AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dachtechnik Nord GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

Lieferungen, Leistungen und Angebote der Dachtechnik Nord GmbH in Kiel erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Geltung, auch wenn der Anbieter diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB des Anbieters gelten mit der Vertragsunterschrift des Kunden als angenommen. Der Anbieter ist an die Geschäftsbedingungen des Kunden nur dann gebunden, wenn sie der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Vertragsrelevante Vereinbarung, die zwischen dem Kunden und dem Anbieter getroffen wird, ist schriftlich niederzulegen. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, erst durch die schriftliche Bestätigung durch den Anbieter erfolgt die Rechtswirksamkeit. Der Anbieter hält sich 14 Tage an sein Angebot, beginnend mit dem Tag der Unterzeichnung. Nimmt der Kunden das Angebot in dieser Frist nicht schriftlich an, gilt es als abgelehnt. Mündliche Nebenabrede mit dem Kunden bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Alle Vertragsabschlüsse des Anbieters erfolgen stets unter dem Vorbehalt der fristgerechten Lieferung der Zulieferer. Verzögerungen werden dem Kunden unmittelbar mitgeteilt. Ist die Nichtverfügbarkeit von notwendigen Materialien auf Tätigkeiten oder Versäumnisse Dritter beziehungsweise auf den Kunden zurückzuführen, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die dem Anbieter hierdurch entstehen.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Der Anbieter hält sich 14 Tage an sein Angebot, beginnend mit dem Tag der Unterzeichnung. Als Maßgabe gelten die in der Auftragsbestätigung des Anbieters genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise gelten ab dem Betriebssitz des Anbieters, Kosten für Transport oder Versicherung werden nach besonderer Vereinbarung berechnet. Nach Vertragsabschluss hat der Kunde dem Anbieter, sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, am Ende einer jeweiligen Arbeitswoche eine Abschlagszahlung zu zahlen. Nach Bauabnahme wird der Restbetrag sofort fällig.
Die Eigentums- und Gefahrenübergänge sind im Paragraph fünf geregelt. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Die hieraus entstehenden Kosten sowie anfallende Zinsen sind vom Kunden zu tragen. Ein Aufrechnungsrecht des Kunden findet nur Anwendung, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Bis zum Eingang aller Zahlungen des Kunden bleibt die gesamte Ware Eigentum des Anbieters. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die dabei entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Bei Eingriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde den Anbieter über diesen Sachverhalt unverzüglich schriftlich zu informieren.

 

§ 5 Lieferzeiten und Leistungstermine

Alle Liefer- und Leistungstermine sowie Fristen, die zwischen Kunde und Anbieter vereinbart wurden, bedürfen der Schriftform. Terminangabe oder Frist ist vorbehaltlich höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, auf die der Anbieter keinen Einfluss nehmen kann. In diesen Fällen hat der Anbieter die Verzögerung nicht zu vertreten und der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die zeit- und ordnungsgemäße Erfüllung der Kundenpflichten ist die Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine des Anbieters. Kommt es beim Kunden zu Annahmeverzug, so ist der Anbieter dazu berechtigt, dem Kunden die daraus entstehenden Kosten und möglichen Schäden in Rechnung zu stellen. Zudem vollzieht sich durch den Annahmeverzug der Gefahrenübergang, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, von dem Anbieter zum Kunden.

 

§ 6 Eigentums- und Gefahrübergänge

Durch die Einlösung eines Zahlungsauftrags gehen die damit erworbenen Gegenstände in das Eigentum des Kunden über. Der Gefahrenübergang für die Waren auf den Kunden erfolgt durch seine Annahme beziehungsweise durch die Übergabe. Erfolgt eine Montage durch den Anbieter, so haftet dieser für die vom Kunden bereit gestellten Gegenstände während den Arbeitszeiten, aber nicht außerhalb dieser. Die Sicherungsmaßnahmen zur Eigentumswahrung sind vom Kunden durchzuführen.

 

§ 7 Mängelhaftung

Liegt ein Qualitätsmangel der Ware vor, so ist der Anbieter berechtigt, diesen entweder durch eine Mangelbeseitigung oder durch eine Nachlieferung eines mangelfreien Gegenstands zu beheben. Die Mängelfeststellung erfolgt bei Lieferung durch die Annahme der gelieferten Gegenstände beziehungsweise bei Montagetätigkeiten durch das Abnahmeprotokoll. Alle notwendigen Unterlagen und Dokumente für die Inanspruchnahme von Herstellergarantiezusagen werden dem Kunden ausgehändigt. Für die Beschaffenheit der Ware ist die technische Produktbeschreibung des Herstellers entscheidend. Sach- und Qualitätsmängel von Kunden im Sinne des § 14 BGB können nur geltend gemacht werden, wenn eine ordnungsgemäße Mängelrügeobliegenheit nach § 377 HGB durchgeführt wurde.
Führt der Anbieter Montagetätigkeiten aus, verjähren die Gewährleistungsansprüche der Kunden auf Qualitätsmangelfreiheit ein halbes Jahr nach Abnahmebeziehungsweise Eigentumsübergang. Die Herstellergarantiezusagen bleiben hiervon unberührt.

 

§ 8 Gesamthaftung

Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist eine über die in § 6 hinausgehende Schadenersatzhaftung vorgesehen. Ansonsten ist diese ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 9 Geheimhaltung

Alle dem Kunden überlassenen Konstruktionszeichnungen, Pläne, Angebote und schriftliche Preiszusagen sind vertraulich und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Anbieters nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Anbieter behält sich des Weiteren an allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen seine Eigentums-, Urheber sowie sonstige Schutzrechte vor.

 

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Der Gerichtsstand für alle Kunden, auf die § 14 BGB zutrifft, ist Kiel.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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